Kosten der Hofübergabe

Wie hoch sind die Kosten der Hofübergabe?

Die Hofübergabe muss durch einen Notar beurkundet werden, damit sie rechtlich wirksam ist.
Weiter muss die Hofübergabe vom Landwirtschaftsgericht genehmigt werden, damit schließlich der Hofübernehmer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Es fallen somit Kosten beim Notar für die Beurkundung und Kosten für die Umschreibung beim Grundbuchamt und beim Gericht für die Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht an.

Notarkosten sind bei jedem Notar gleich

Die Notarkosten sind bei jedem Notar gleich. Dem Notar ist es gesetzlich verboten, die Gebühren zu unterschreiten, und natürlich auch zu überschreiten.
Daher wird ein konkreter Hofübergabe-Vertrag bei jedem Notar gleich abgerechnet.

Kosten der Hofübergabe bestimmen sich nach Geschäftswert

Der konkrete, individuelle Hofübergabevertrag bestimmt den sogenannten Geschäftswert. Dieser Geschäftswert ist der Wert, nach dem sich dann die Gebühren bemessen. Der Notar und das Gericht sind an das Gerichts-und Notarkostengesetz (GNotKG) gebunden. Wenn der Geschäftswert feststeht, kann in der GNotKG-Tabelle B abgelesen werden, wie hoch die Gebühren sind. Zu beachten ist, dass dazu noch die Umsatzsteuer und Auslagen kommen.

Kostenprivileg bei Hofübergabe

Für Hofüberlassungen gilt nach § 48 GNotKG ein Kostenprivileg. Das bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle der Geschäftswert höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes beträgt, was ca. nur 10 % – 30 % des Verkehrswertes entspricht. Wäre es kein Hof im Sinne der Höfeordnung würde man den Verkehrswert zugrunde legen, so wie beispielsweise bei einem normalen Grundstückskauf-Vertrag.
Wichtig ist allerdings, dass der Hofübernehmer den Betrieb unmittelbar fortführen muss und einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bilden muss.

Gegenleistungen werden zusammengerechnet

Wenn der Hofübernehmer im Rahmen der Hofübergabe Gegenleistungen wie Altenteil, Wohnrecht, Verbindlichkeiten, Abfindungen an weichende Erben, übernimmt, so gilt deren Wert als Geschäftswert, wenn dadurch der vierfache Einheitswert überschritten wird. Dieses ist oftmals der Fall.

Schulden sind von dem Geschäftswert nicht abzuziehen, führen also zu keiner Verminderung der Kosten.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas