Unfall und Verkehr

Verkehrsunfall – welchen Schadensersatz erhält man?

Nach einem Unfall sind einige Dinge zu erledigen und zu beachten.
Ist der Unfall glimpflich abgelaufen und nur ein Blechschaden zu beklagen, so müssen die Schadensersatzansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden.

 
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Woher weiß man die Versicherung des Unfallgegners?

Der Rechtsanwalt kann durch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Unfallverursachers beim Zentralruf der Autoversicherer die Versicherung des Unfallgegners erfragen.

Welcher Anspruch steht einem nach einem Unfall zu?

Die Ansprüche, die einem nach einem Verkehrsunfall zustehen, den man nicht verursacht und verschuldet hat, sind beispielsweise:

– der Ersatz der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswertes,
Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten,
– Kosten des Gutachtens,
– Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts,
Haushaltsführungsschaden
– Abschleppkosten,
– Ersatz von beschädigten oder zerstörten Gegenständen im Auto wie Kindersitz, CDs, Handy,
– Kostenpauschale von 20 € – 25 € (für Telefongespräche etc.)

Werden nach einem Unfall die Rechtsanwaltskosten ersetzt?

Oftmals unbekannt ist, dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden, wenn man selbst den Unfall nicht verursacht und verschuldet hat.
Die Rechtsanwaltskosten sind genauso eine Position wie der Ersatz der Reparaturkosten.

Abrechnung durch die Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners

Nun mag man sich denken, dass man nicht extra einen Rechtsanwalt beauftragen muss, da die Schuldfrage ja geklärt sei und die Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners sich auch schon gemeldet hat.
Allerdings ist die Regulierung von Verkehrsunfällen mittlerweile so speziell, dass der Laie gegenüber der Versicherung oftmals gar nicht erkennt, wo ihm weniger ausgezahlt wird als im zusteht.
Das Kürzen der Reparaturrechnung ist dabei nur das Offenkundigste.

Gutachter selbst auswählen

Es besteht oftmals fälschlicherweise die Annahme, dass man den Gutachter von der Versicherung nehmen müsste, um den Schaden festzustellen.
Ansonsten würden die Kosten für das Gutachten nicht gezahlt werden.
Dieses ist falsch.
Wenn der Schaden an dem Fahrzeug bei ca. 750,- € brutto liegt, sind die Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten zu erstatten.
Daher sollte man sich nicht mit dem Gutachter der Versicherung zufrieden geben, sondern den Gutachter selbst auswählen.

Übernahme der Reparaturkosten trotz wirtschaftlichem Totalschaden?

Weiter ist für den Laien nicht erkennbar, ob es wirklich ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder eine Reparatur doch in Betracht kommt.
Dieses ist jeweils für den Einzelfall zu ermitteln und sollte nicht einseitig der Versicherung überlassen werden.
So hat schon mancher Autofahrer sein Fahrzeug doch noch reparieren können, obwohl die Versicherung nur nach einem Totalschaden abrechnen wollte.

Muss die Reparatur immer durchgeführt werden?

Ein weiterer Irrglaube ist, dass man das Fahrzeug reparieren lassen müsste.
Dieses ist falsch.
Man kann auch nur auf fiktiver Reparturkostenbasis abrechnen.
Dieses bedeutet, dass man die Reparaturkosten netto erhält und mit dem Geld machen kann, was man will. Man kann auch in diesem Fall nur teilweise das Fahrzeug reparieren oder es selbst reparieren.

Nutzungsausfall oder Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nach dem Unfall

Für die Zeit der Reparatur oder für die Zeit, bis man ein neues Fahrzeug angeschafft hat, steht einem entweder der sogenannte Nutzungsausfall zu oder der Ersatz der Mietwagenkosten.
Wenn man den Willen und die Möglichkeit hat, ein Fahrzeug zu nutzen, aber keines zur Verfügung hat, weil das Fahrzeug bei dem Unfall beschädigt wurde, so bekommt man pro Tag einen gewissen Geldbetrag.
Dieser ist abhängig von der Art, dem Alter und der Größe des Fahrzeuges und beträgt ca. zwischen 23,- € bis 175,- €.
Allerdings erhält man für die Tage vom Unfall bis zur Klärung der Schadenshöhe und einer etwaigen Bedenkzeit, was man mit dem beschädigten Fahrzeug nun macht, ebenfalls noch Nutzungsausfall.
Wenn man diese Zeit nicht gegenüber der Versicherung geltend macht, wird man für diesen Zeitraum wahrscheinlich auch keinen Nutzungsausfall bekommen.
Daher kein Geld verschenken, was einem vom Gesetz zusteht.
Wenn man auf das Fahrzeug unbedingt angewiesen ist und es nicht anders überbrücken kann, so werden auch die Mietwagenkosten ersetzt.
Allerdings gibt es auch zu der Erstattung der Mietwagenkosten eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass es ratsam ist, sich vorher mit der Versicherung über die Mietwagenkosten abzusprechen.
Ansonsten kann es sein, dass man (ggf. zunächst) auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleibt.
Und nach einem Unfall wegen eines Teils der Mietwagenkosten ein Gerichtsverfahren durchzuführen kostet Zeit, Geld und Nerven.

Schmerzensgeld nach Unfall

Allerdings ist der Streit um die Mietwagenkosten oder sonstige Schadenspositionen nichts im Vergleich dazu, wenn man bei einem Verkehrs-Unfall verletzt wurde.
In erster Linie steht zunächst die Gesundung im Vordergrund, doch auch der finanzielle Ausgleich der körperlichen Schäden ist nicht zu vernachlässigen.
Eine oftmals anzutreffende Verletzung ist das HWS-Syndrom.
Dabei handelt es sich um schmerzhafte Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, die oftmals noch Wochen nach dem Unfall anhalten.
Die Schmerzen erstrecken sich meistens über die Schultern und Arm, über den Rücken und zum Kopf.
Da geht es um Ansprüche auf Schmerzensgeld, auf Erstattung von Zuzahlungen, auf Erstattung von Fahrtkosten (auch der Angehörigen ins Krankenhaus zu Besuchszwecken) und des Haushaltsführungsschadens.
Sind die Verletzungen schwerer, so geht es um Ersatz des beruflichen Einkommens und der Absicherung des eigenen Lebens und des Lebens der Angehörigen, denen man beispielsweise zum Unterhalt verpflichtet ist.
Gerade die eben aufgezählten einzelnen Schadenspositionen bieten einen erheblichen Spielraum für Kürzungen durch die Versicherungen, die man als Laie oftmals gar nicht merkt.