Haus oder Grundstück verkaufen oder vererben in Schenefeld

Haus und Grundstück verkaufen, vererben, verschenken?

Wenn Sie in Schenefeld Ihr Grundstück oder Haus verkaufen, vererben oder verschenken möchten, benötigen Sie rechtliche und steuerliche Tipps.
Ich liste sie hier auf.

Bitte zu den Details weiter lesen in:
Immobilien
Erben und Vererben
Schenken zu Lebzeiten

Haus oder Grundstück verkaufen

Wenn Sie Ihr Haus oder Grundstück verkaufen möchten, dann stellt sich die Frage, mit welchen Kosten Sie als Verkäufer rechnen müssen.
Bei der Beurkundung des Grundstücks-Kaufvertrages vereinbaren Käufer und Verkäufer in der Regel, dass der Käufer die Notarkosten für den Vertrag übernimmt.
Allerdings mit einer Ausnahme: die Kosten für die Löschung der eingetragenen Grundschuld.
Die Grundschuld stammt noch aus der Zeit, als der Verkäufer selbst das Grundstück erworben hat.
Zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte er damals von der Bank einen Kredit.
Die Bank forderte zur Sicherheit eine Grundschuld auf dem Haus.
Auch wenn der Kredit schon längst abbezahlt ist, steht die Grundschuld oftmals noch im Grundbuch.
Diese Grundschuld muss im Zuge der Eigentumsumschreibung auf den neuen Käufer gelöscht werden.
Die Kosten für die Löschung hat dann der Verkäufer zu tragen.

Haus oder Grundstück vererben

Wenn Sie Ihr Haus oder Grundstück vererben, dann hält oftmals der Fiskus die Hand auf.
Erbschaftssteuer!
Allerdings können Ihre Erben die steuerlichen Freibeträge beanspruchen.
Zwischen Ehegatten liegen die steuerlichen Freibeträge bei 500.000 €.
Wenn das Kind von einem Elternteil erbt, dann liegen die steuerlichen Freibeträge bei 400.000 €.
Und selbst die Enkel haben mindestens einen steuerlichen Freibetrag von 200.000.
Liegt der Verkehrswert des Hauses unter dem jeweiligen steuerlichen Freibetrag und kommt kein weiteres Vermögen aus der Erbschaft hinzu, so fällt keine Erbschaftsteuer an.
Und wird das Familienheim vererbt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen ganz steuerfrei.
In diesem Fall müssen nicht einmal die steuerlichen Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Haus oder Grundstück verschenken

Wenn Sie Ihr Haus oder Grundstück verschenken, dann brauchen Sie es nicht ganz aufgeben.
Es gibt die Möglichkeit, dass Sie sich einen Nießbrauch an dem Haus einräumen lassen.
Je nach Art des Nießbrauches können Sie sogar weiter die Werbungskosten steuermindernd absetzen.
Sie können sich auch das Recht einräumen lassen, dass das Haus oder Grundstück wieder an Sie zurückfällt.
Beispielsweise, wenn der Beschenkte in Insolvenz fällt oder geschäftsunfähig wird.
Im Blick sollten sie die Schenkungssteuer haben, die bei Schenkungen anfallen kann.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas