Schenkung

Schenkung von Haus oder Wohnung zu Lebzeiten an die Kinder

Seine eigene Immobilie (z. B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung) an seine Kinder, nahe Angehörige oder andere nahestehende Personen zu Lebzeiten zu verschenken, hat unterschiedliche Gründe.

Vorweggenommene Erbfolge

Oftmals sollen die Abkömmlinge (wie Kinder oder Enkel) schon zu Lebzeiten die Immobilie erhalten, die sie später ohnehin erben sollen.
Daher soll die Schenkung an die Kinder oder Enkel noch zu Lebzeiten erfolgen.
Man spricht in diesen Fällen auch von der vorweggenommenen Erbfolge.

Vermeidung eines Erbschaftsstreits

Oder es sollen im Vorwege die Immobilien unter den Kindern oder nahestehende Angehörige verteilt werden, um Erbschaftsstreit zu vermeiden.

Steuern sparen

Oder es sollen die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden, um Steuern, insbesondere die Schenkungssteuer, zu sparen.
Für die Übertragung von Vermögenswerten, wie Immobilien, fallen im Falle der Schenkung und im Falle des Erbens bzw. Vererbens Steuern (Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer). Dieses ist im Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Freibeträge ausnutzen

Allerdings hat der Beschenkte (oder Erbe) auch einen bestimmten Freibetrag. Solange der Wert der Schenkung (oder des Erbes) unter einer bestimmten Wertgrenze bleibt, fallen keine Steuern an.
So haben derzeit Ehegatten einen Freibetrag von 500.000,- € und Kinder einen Freibetrag nach jedem Elternteil von 400.000,- €. Erbschafts- und Schenkungsteuer fällt daher nur an, wenn diese Grenze der Freibeträge von 500.000,- € bei Ehegatten oder 400.000,- € beim Kind überschritten wird.

Steuerliche Vorteile

Wenn zu Lebzeiten bereits Vermögen übertragen wird, so kann dieses steuerliche Vorteile haben.
Erstens wird durch vereinbarte Gegenleistungen (wie lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechte) der Wert der Schenkung gemindert.
Die Werte dieser Gegenleistungen werden vom Wert der Schenkung abgezogen.
Zweitens können die Freibeträge alle 10 Jahre neu wieder ausgenutzt werden.
Wenn daher Vermögen vorhanden ist, was über den steuerlichen Freibeträgen liegt, so kann durch frühzeitige Übertragung von Immobilien und sonstigem Vermögen, Schenkungsteuer verhindert oder vermindert werden.
Es ist daher möglich, durch gut geplante Übertragungen von Grundstücken (Häuser, Wohnungen, sonstige Grundstücke) die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer zu minimieren.
In einer solchen Übertragung liegt auch keine unzulässige Umgehung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer vor.
Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei der Übertragung des Grundstücks von den Eltern auf die Kinder nicht an.

Sicherheiten vereinbaren: Rückforderungsrechte

Auch bei einem guten Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sollten die Eltern beim Verschenken der Immobilie auf gewisse Sicherheiten nicht verzichten.
So können Umstände im Leben der Eltern oder der Kinder eintreten, in denen es sinnvoll ist, wenn die Eltern die Immobilie zurückfordern können.
Ein solches Rückforderungsrecht können sich die Eltern für den Fall vorbehalten, wenn die Kinder als Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder die Kinder zu Lebzeiten der Eltern die Immobilie ohne Zustimmung der Eltern verkaufen wollen.

Lebenslanges Wohnrecht/Wohnungsrecht oder Nießbrauch

Wenn die Eltern (noch) in der Immobilie wohnen, die an die Kinder verschenkt werden soll, so wird dieses Recht ebenfalls abgesichert.
Dieses kann entweder durch die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines lebenslangen Wohnrechts (Wohnungsrechts) im Grundbuch (in Abteilung II) eingetragen und dadurch abgesichert werden.
Weiter wird sinnvollerweise vereinbart, wann der Nießbrauch oder das Wohnrecht endet und wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden kann.

Familienfrieden sichern

Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, aber nur eine Immobilie an ein Kind übertragen werden kann, so kann beispielsweise vereinbart werden, dass die anderen Kinder ausbezahlt werden, damit das Vermögen der Familie (wenn gewünscht) gerecht aufgeteilt wird.
In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll auch entsprechend das Testament oder Erbvertrag zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Notarkosten: überall gleich

Die Notarkosten richten sich bei einer Grundstücksschenkung (auch Überlassungsvertrag genannt) nach dem Wert des Grundstücks.
Die Notarkosten enthalten neben der Beurkundung auch die Beratung, die Erstellung des Entwurfs und auch etwaige Änderungen.
Eine Nebengebühr fällt für die Überwachung der Eigentumsumschreibung an.
Daneben kommen noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % hinzu.
Als Anhaltspunkt betragen die Notargebühren ca. 1,0 % und die Gerichtsgebühren ca. 0,5 % des Verkehrswertes der Immobilie.
Zu beachten ist, dass die Notargebühren nicht nach Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden dürfen, sondern sich nach dem Gesetz (Gerichts-und Notarkostengesetz) richten.
Daher fallen für die gleiche Tätigkeit des Notars bei jedem Notar deutschlandweit die gleichen Gebühren an.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas