Vorsorge – Vollmacht

Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – ein Muss für ein selbstbestimmtes Leben bis zum Lebensende

Jeder hat seine eigenen Vorstellungen davon, wie er am liebsten aus dem Leben scheiden würde.
Den Tod selbst kann man nicht beeinflussen.
Man kann aber im Vorwege bestimmen, was man sich bei schwerer Krankheit und vor dem Tod wünscht oder auf gar keinen Fall möchte.
Dadurch kann man seinen Angehörigen und den behandelnden Ärzten eine feste Richtschnur an die Hand geben.
Allerdings sind dabei einige Besonderheiten zu beachten, damit diese Wünsche und Vorstellungen auch tatsächlich in kritischen Situationen umgesetzt werden können.

Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung: was ist das eigentlich genau?

Die Begriffe wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind inhaltlich zu unterscheiden:

Was ist eine Vorsorge-Vollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht von einer Person (den Vollmachtgeber) für eine andere Person (den Bevollmächtigten), damit in einer bestimmten Situation der Vollmachtgeber für den Bevollmächtigten handeln kann.
Durch die Vorsorgevollmacht kann man daher seine Zukunft selbst gestalten, für den Fall, dass man eigene Entscheidungen nicht mehr treffen kann.
Doch nicht nur im Alter kann eine solche Lage eintreten, sondern auch plötzlich in jungen Jahren durch einen Unfall oder eine Krankheit. Daher sollte sich jeder auch in jungen Jahren über eine Vorsorgevollmacht, ergänzt durch eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung Gedanken machen.
Eine wirksame Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist ab dem 18. Geburtstag möglich.

Die Vorsorge-Vollmacht als Generalvollmacht

Die Vorsorge-Vollmacht wird meistens als Generalvollmacht ausgestaltet, damit der Vollmachtgeber umfassend durch den Bevollmächtigten vertreten werden kann.
Die Vorsorge-Vollmacht umfasst selbst als Generalvollmacht nicht höchstpersönliche Geschäfte.
So ist eine Eheschließung oder das Verfassen eines Testaments durch einen Bevollmächtigten vom Gesetz ausgeschlossen.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unzulässig.

Die Reichweite der Vorsorgevollmacht

Die Reichweite der Vorsorgevollmacht umfasst meistens einmal die vermögensrechtlichen Angelegenheiten und einmal die persönlichen Angelegenheiten

Vermögenssorge:
– Verwaltung von Vermögen und Grundbesitz (z. B. Verwaltung des Hauses),
– Vertretung vor Gerichten oder Behörden,
– Erledigung von Bankgeschäften, Abschluss oder Kündigung von Verträgen, wie beispielsweise Mietverträge.

Personensorge:
– Einsicht in die Krankenakten und Entscheidung über ärztliche Maßnahmen sowie die Einwilligung, Nichteinwilligung und Widerruf in solche Maßnahmen,
– Bestimmung über den Aufenthaltsort, z. B. die notwendig werdende Unterbringung in ein Pflegeheim
– Zustimmung zu einer Unterbringung oder Einverständnis in eine unterbringungsähnliche Maßnahme oder ärztliche Zwangsmaßnahmen (beispielsweise dem Anbringen von Bettgurten und –gittern, sowie zur Gabe von Medikamenten).

Die Vorsorgevollmacht als Vertrauensdokument

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, ohne dabei vom Betreuungsgericht überwacht zu werden.
Insoweit ist eine besondere Vertrauensstellung zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten anzunehmen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung mit den damit verbundenen Beschränkungen und Überwachungen vermieden werden.
Der Vollmachtgeber kann selber in der Vorsorge-Vollmachtdie Person auswählen, die für ihn später handeln soll, ohne dass er im Falle des Falles einen für ihn vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer erhält, den er überhaupt nicht kennt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Durch eine Patientenverfügung können die eigenen Wünsche zur ärztlichen Behandlung für die Situation festgehalten werden, in der man nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Die Person, die eine Patientenverfügung macht, erklärt für die Zukunft gerichtet an den Arzt an, wie er als Patient in bestimmten Situationen behandelt werden möchte, wenn er das in dem Zeitpunkt nicht entscheiden kann. Daran muss sich der Arzt dann halten.

Patientenverfügung durch Vorsorgevollmacht ergänzen

Es ist sinnvoll und eigentlich unerlässlich, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird.
Durch die Vorsorge-Vollmacht ist der Bevollmächtigte dann in der Lage, dem in derPatientenverfügung niedergelegten Willen Geltung bei den behandelnden Ärzten zu verschaffen; andernfalls müsste dieses ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer machen.
Der Arzt und der Bevollmächtigte müssen nach dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen handeln, auch wenn sie persönlich eine andere Vorstellung haben.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung kann die Einschaltung des Betreuungsgerichts zwar nicht verhindern, aber sie kann Einfluss auf die durch ein Betreuungsgericht anzuordnende Betreuung nehmen.
In der Betreuungsverfügung kann die Person, die Betreuer werden soll sowie die Wünsche hinsichtlich der weiteren Lebensgestaltung festgelegt werden.
Die durch das Gesetz vorgesehene Betreuung ist der staatliche Beistand für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.
In einem solchen Fall stellt das Betreuungsgericht auf Antrag einer Person (z. B. des Arztes in einer Notfallsituation) oder von Amts wegen (durch das Betreuungsgericht selbst) für diese Person einen Betreuer.
Die in der Betreuungsverfügung als Betreuer festgelegte Person muss grundsätzlich vom Betreuungsgericht beachtet werden.
Es sei denn, die in der Betreuungsverfügung genannte Person erweist sich als ungeeignet.
Der Betreuer unterliegt dabei gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung, im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht durch Betreuungsvollmacht ersetzen

Trotzdem ist es sinnvoll, zusätzlich zur Vorsorge-Vollmacht eine Betreuungsverfügung mit aufzunehmen.
Sollte der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht nicht tätig werden können oder wollen, so bleibt als Notnagel die Betreuungsverfügung, die die Person des Betreuers und die Wünsche für die weitere Lebensgestaltung aufführt.
Es ist auch möglich mitzuteilen, welche Person man auf keinen Fall als Betreuer wünscht.
Die Vorsorgevollmacht geht der staatlichen Betreuung vor.
Von daher sollte man es selber in die Hand nehmen, sein Leben bis zum Ende zu bestimmen und eine Vorsorge-Vollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung machen, auch wenn es auf den ersten Blick kompliziert und verworren erscheint.

Welche Voraussetzungen sind bei Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu beachten?

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formlos möglich, d. h. es würde theoretisch auch mündlich möglich und wirksam sein.
Allerdings lauern bei einer mündlich erteilten Vollmacht erhebliche Nachweisprobleme; daher sollte die Vorsorge-Vollmacht auf jeden Fall schriftlich erstellt werden.
Die Vorsorge-Vollmacht braucht nicht komplett handschriftlich geschrieben zu sein, man kann sie auch auf dem Computer schreiben und danach unterschreiben.
Will man bestimmte Fälle in der Vorsorge-Vollmacht regeln, muss die Vorsorge-Vollmacht schriftlich sein erstellt werden und die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich benannt werden.
Dabei handelt es sich um ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen.

Patientenverfügung immer schriftlich!

Die Betreuungsverfügung ist an keine besondere Form gebunden, wobei wiederum aus Beweisgründen die Schriftform anzuraten ist.
Auch kann eine Betreuungsverfügung[/glossary] auch noch im Zustand erfolgen, wenn derjenige bereits geschäftsunfähig/einwilligungsunfähig ist.

Notarielle Beurkundung der Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erforderlich?

Wenn jemand im Koma liegt oder an Demenz leidet und das Haus soll oder muss verkauft werden, um die Heimkosten zu decken oder es nicht leer stehen zu lassen, dann ist ein Verkauf durch den Bevollmächtigten nur möglich, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine Vertretung in unternehmensbezogenen Angelegenheiten erforderlich ist und die Vollmacht dem Handelsregister elektronisch einzureichen ist.
Privatschriftliche Vorsorge-Vollmachen werden dort nicht anerkannt.
Ebenso ist der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages durch einen Bevollmächtigten nur möglich, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde.

Die Vorteile der notariellen Beurkundung:

1. Geschäftsfähigkeit festgestellt
Der Notar stellt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, so dass einem späteren Streit zwischen Angehörigen vorgebeugt wird.
So wird der Vollmachtgeber vor dem Einwand geschützt, dass die Vollmacht unwirksam sei, da er im Zeitpunkt der Errichtung der Vollmachtgeber geschäftsunfähig gewesen sei.

2. Umfassende Absicherung
Nur die notarielle Beurkundung wahrt alle Formerfordernisse, die sich im Einzelfall für die Vorsorgevollmacht ergeben können.
So kann der Bevollmächtigte auch erforderliche Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber durchführen.
Auch im Falle einer Verwendung gegenüber Banken und Behörden ist die notarielle Form empfehlenswert, da diese Form dort anerkannt wird.

3. Rechtssichere Formulierungen
Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht.
Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften und ungenau abgefassten Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Person und ihres Lebens abgestimmt sind.

4. Original verbleibt beim Notar
Der Notar verwahrt das Original der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht, kombiniert mit der Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.
Dadurch ist es möglich, dass der Notar auch noch nach vielen Jahren Ausfertigungen erteilen kann, falls eine Ausfertigung nicht mehr auffindbar oder aus anderen Gründen erforderlich sein sollte.

Ab welchem Lebensalter kann man eine Vorsorge-Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erstellen?

Die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können Personen ab dem 18. Geburtstag erstellen.

Der Ehepartner darf nicht automatisch entscheiden!

„Ich bin doch verheiratet, mein Ehepartner kann alles für mich regeln.“
Dieser Satz ist falsch.
Ehepartner, Kinder und sonstige Angehörige sind nicht aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses automatisch bevollmächtigt. Wenn eine Person keine Vorsorgevollmacht hat und die Person nicht mehr eigenständig entscheiden kann, muss für bestimmte Situationen ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Der Ehepartner kann nicht einfach für ihn handeln.
Der Ehepartner hat zwar das Recht, über medizinische Maßnahmen im Notfall entscheiden zu dürfen.
Dies ersetzt jedoch nicht die Vorsorgevollmacht, da die Entscheidung nur für Ehepartner, nur im medizinischen Bereich und nur für den Notfall gilt.

Welche Person soll in der Vorsorge-Vollmacht für mich handeln?

Bei jüngeren Vollmachtgebern, die nicht in einer festen Beziehung leben oder verheiratet sind, werden oftmals die Eltern benannt.
Bei älteren Vollmachtgebern oftmals die gemeinsamen Kinder.
Dann stellt sich die weitere Frage, ob die beiden Eltern oder Kinder nur zusammen entscheiden sollen oder jeder für sich allein oder nur einer?
Wenn nur alle Bevollmächtigte gemeinsam entscheiden können, ist dieses unpraktikabel für das Gegenüber, da es dann immer mit allen Bevollmächtigten zusammen oder nacheinander sprechen müsste, um wirksam handeln zu können.
Daher sollte der Vollmachtgeber entweder jeden der Elternteile oder der Kinder einzeln uneingeschränkt benennen.
Dadurch kann jeder Bevollmächtigte einzeln handeln und nach außen hin Entscheidungen treffen (im Rahmen der vorgegebenen Vollmacht).
Auch der Ausfall eines Bevollmächtigten ist nicht problematisch.
Man muss bedenken, dass oftmals längere in der Zukunft liegende Zeiträume betroffen sind, in denen ein Bevollmächtigter ausfallen kann (aufgrund von Krankheit, Tod oder aus Alters- oder Zeitgründen).

Eine andere Möglichkeit ist, nur einen Bevollmächtigten benennen und den anderen „nur“ als Ersatz-Bevollmächtigten, wenn der andere Bevollmächtigteausfällt.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass dann wiederum für die Außenwelt nicht ersichtlich ist, wann der Ersatz-Bevollmächtigte wirksam handeln kann.
Denn der Bedingungseintritt müsste der Außenwelt (dem Rechtsverkehr) nachgewiesen werden.
Einzig bei Tod des ersten Bevollmächtigten ist es einfach, da würde der Nachweis durch die Sterbeurkunde erbracht werden können.
Alle anderen Gründe, wann der Ersatz-Bevollmächtigte einspringen soll, sind schwierig nachzuweisen.
Von daher ist es sinnvoll auch die Ersatzvollmacht sofort wirksam zu erteilen und „nur“ im Innenverhältnis (also zu dem Ersatz-Bevollmächtigten) zu bestimmen, dass er erst handeln darf, wenn der Haupt-Bevollmächtigteausfällt.
Dabei ist wiederum das Vertrauensverhältnis entscheidend.

Rechtssichere Formulierungen in der Vorsorge-Vollmacht und Patientenverfügung entscheidend

Die meisten Leute, die eine Patientenverfügung erstellen, haben den Wunsch, dass sie in ausweglosen Situationen keine lebensverlängernden Maßnahmen erhalten.
Würden sie jetzt in die Patientenverfügung schreiben: „Ich will keine lebensverlängernden Maßnahmen!“, so ist dieser Satz viel zu unbestimmt.
Das Gesetz sieht vor, dass diese lebensverlängernden Maßnahmen genau beschrieben werden und auch für welche Situationen sie gelten sollen.
So sind die lebensverlängernde Maßnahmen genau zu bezeichnen, wie auch die Situationen, für die diese Patientenverfügung gelten soll:
Beispielsweise:
-wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde und (…) oder
-wenn infolge einer Gehirnschädigung (direkte Gehirnschädigung, z. B. durch Schlaganfall; indirekte Gehirnschädigung, z. B. nach Schock oder Lungenversagen) meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen (…) oder
-wenn infolge eines sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenz) (…)

Weiter sollte aufgeführt werden, welche Maßnahmen man in den aufgeführten Situationen man ablehnt:
beispielsweise
– in den aufgeführten Situationen lehne ich Maßnahmen ab, die zum Zweck der Lebenserhaltung bzw. Lebensverlängerung eingesetzt werden und nicht ausschließlich der Linderung von Leiden dienen, wie beispielsweise maschinelle Beatmung, Dialyse oder Operationen.
– keine künstliche Ernährung (weder durch eine PEG (…))

Diese eben aufgeführten Maßnahmen sind nur beispielhaft und müssen ausführlich und erweiternd auf die jeweilige Patientenverfügung angepasst werden.

Der Zeitpunkt, ab wann die Vorsorge-Vollmacht gelten soll

Die Vorsorgevollmacht wird für Zeiten gemacht, in denen der Vollmachtgeber gerade nicht mehr in der Lage ist, zu handeln.

Er schreibt daher:

„Die Vorsorgevollmacht soll nur gelten, wenn ich geschäftsunfähig bin.“

Das Risiko bei einer solchen Formulierung ist, dass die anderen Personen, beispielsweise die Bankangestellten gar nicht wissen, ob die Person geschäftsunfähig ist und sie nun den Bevollmächtigten akzeptieren müssen oder nicht.
Ein weiteres Risiko ist, wer die Geschäftsfähigkeit feststellen soll oder muss.
Daher ist eine solche Formulierung ein großer Unsicherheitsfaktor und letztlich nicht praktikabel und nicht empfehlenswert.

Daher sollte die Vorsorgevollmacht im Regelfall so ausgestaltet sein, dass die
Vorsorgevollmacht sofort wirksam wird.
Damit ist die Vollmacht praktikabel und brauchbar.
Die Vertragspartner können sicher sein, dass der Bevollmächtigte handeln darf.
Allerdings ist die Kehrseite der Medaille, dass der Bevollmächtigte beispielsweise das Haus des Vollmachtgebers sofort verkaufen könnte und das wirksam.
Es wird allerdings zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigen vereinbart, dass der Bevollmächtigte nur dann die Vollmacht verwenden darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr fit ist.
Das führt aber nicht dazu, dass dadurch die Vollmacht nicht sofort wirksam ist.
Ein Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ist daher unbedingt erforderlich!

Beschränkungen in der Vorsorgevollmacht

Weiter sollte man aufpassen, dass man nicht durch Beschränkungen in der Vorsorgevollmacht diese unbrauchbar macht.
Wenn man die Vorsorgevollmacht formuliert, sollte man darauf achten, dass der Inhalt nicht mit anderen Vollmachten (z. B. Bankvollmachten) oder dem Organspendeausweis kollidiert.

Bankvollmacht bei notarieller Vorsorgevollmacht nicht nötig

Die notarielle Vorsorgevollmacht ersetzt eine Bankvollmacht, so dass eine gesonderte Bankvollmacht entbehrlich ist.
Dagegen ersetzt die privatschriftliche Vorsorgevollmacht keine Bankvollmacht.

Kann der Bevollmächtigte das Haus des Vollmachtgebers übernehmen?

Weiter kann grundsätzlich ein Bevollmächtigter nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen.
Der Bevollmächtigte kann sich also aus der Vermögensmasse des Vollmachtgebers selbst nichts schenken.
Auch die Schenkung wäre ein Rechtsgeschäft.
Ebenso wenig darf er auf beiden Seiten als Verkäufer oder Käufer auftreten.
Dieses ist gesetzlich so geregelt.
Dadurch sollen Interessenkonflikte und damit die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht vermieden werden.
Man muss sich jedoch fragen, ob das im Einzelfall auch sinnvoll ist.
Vorsorgevollmachten setzen ein Vertrauensverhältnis voraus, von daher ist die Frage, ob es nicht praktikabel sein könnte, dass die Kinder als Bevollmächtigte an sich selbst das Haus ihrer Eltern verkaufen oder schenken könnten, d. h. auf ihren Namen umschreiben könnten, damit die Pflegeleistungen im Heim bezahlt werden können (ansonsten wären sie gezwungen, das Haus an einen Dritten zu verkaufen).
Daher kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ausdrücklich gestatten, dass er mit sich selbst Geschäfte und an sich selbst auch Schenkungen vornehmen darf.

Erlöscht die Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers?

Vollmachten enden nach dem Gesetz mit dem Tod des Vollmachtgebers, d. h. nach dem Tod des Vollmachtgebers kann der Bevollmächtigte nicht mehr handeln.
Allerdings sind gerade nach dem Tod einige wichtige Dinge zu regeln: für die angemessene Beerdigung des Vollmachtgebers zu sorgen, sich um die Haushaltsauflösung zu kümmern, Verträge zu kündigen oder das Haustier zu versorgen.
Daher ist es empfehlenswert eine transmortale Vollmacht abzuschließen.
Dazu wird in der Vorsorgevollmacht festgehalten, dass die Vorsorgevollmachtauch nach dem Tode des Vollmachtgebers wirksam ist.
Die Erben des Vollmachtgebers können dann später die Vorsorgevollmacht widerrufen.

Organspende und Patientenverfügung zusammen möglich?

Wenn der Vollmachtgeber sich als Organspender zur Verfügung stellen möchte aber gleichzeitig einen Patientenverfügung hat, die lebensverlängernde Maßnahmen in bestimmten Situationen ausschließt, kann es zu Widersprüchen kommen.
Denn oftmals muss der Körper noch am Leben gehalten werden, um die Organentnahme vorzubereiten.
Wenn in der Patientenverfügung allerdings nun drin steht, dass man gerade nicht am Leben gehalten werden möchte und auf die Organspende nicht eingegangen wird, dann ist nicht klar, was eigentlich gelten soll.
Daher muss man regeln, was vorgehen soll:
Will man auf die Organspende verzichten oder sollen die für die Organspende notwendigen ärztlichen Maßnahmen vorgehen, auch wenn diese Maßnahmen ansonsten ausgeschlossen sein sollen.

Können Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung auch widerrufen werden?

Die Lebensumstände können sich ändern. Daher kann es notwendig werden, dass der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht oder seinePatientenverfügung widerrufen und neu gestalten möchte. Durch einen Widerruf erlischt die Vorsorgevollmacht. Dieses ist problemlos möglich, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Es müssen für den Widerruf auch keine Gründe angegeben werden. Der Widerruf erfolgt gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Zurückverlangen der Vollmacht im Original (oder der Ausfertigung bei einer notariellen Vorsorgevollmacht).
Dagegen kann die Betreuungsverfügung sogar dann widerrufen werden, wenn man nicht mehr geschäftsfähig ist.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung registrieren: beim Zentralen Vorsorgeregister

Die beste Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung nützt nichts, wenn sie im Fall der Fälle nicht zur Hand ist.
Ein Vorteil der notariellen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist, dass der Bevollmächtigte auch beim Notar eine Ausfertigung (das entspricht dem Original) erhalten kann.
Weiter wird die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung direkt in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen, soweit man dieses möchte. Auch privatschriftliche Vollmachten können dort registriert werden.

Die Registrierung in das Zentrale Vorsorgeregister bewirkt, dass keine unnötigen gesetzlichen Betreuungen erfolgen.
Weiter werden nicht gewünschte Personen als Betreuer erst gar nicht bestellt.
Denn die Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister elektronisch ab, bevor ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird.
Dieses ist selbst in Eilfällen möglich.
Braucht beispielsweise der Arzt im Krankenhaus die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation bei einem Patienten, der geschäftsunfähig ist, beantragt er beim Betreuungsgericht, dass für den Patienten ein Betreuer bestellt wird.

Ist die Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen, teilt das Betreuungsgericht dem Arzt mit, dass ein Bevollmächtigter existiert, so dass der Arzt mit dem Bevollmächtigten Kontakt aufnehmen kann.
Zwar muss das Betreuungsgericht auch ohne die Registrierung ermitteln, ob Bevollmächtigte existieren.
Muss aber die Operation bald durchgeführt werden, kann das Betreuungsgericht keine umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen Betreuer bestellen.
In diesem Fall würde nicht der Bevollmächtigte die weitreichende Entscheidung über die Operation treffen, sondern der vom Betreuungsgericht bestellte ggf. fremde Betreuer.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas