Hofübergabe

Rechtstipps für eine gelungene Hofübergabe

Die Hofübergabe nach der Höfeordnung wird von dem Übergeber und dem Übernehmer in den meisten Fällen gründlich vorbereitet.
Das ist auch erforderlich, damit die Hofüberlassung so gelingen kann, dass alle Beteiligten später zufrieden sind.
Bei einer Hofübernahme spielen familiäre, menschliche, wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Aspekte eine Rolle, die wiederum ineinander greifen.
Um dabei nicht den Überblick zu verlieren, ist auf folgendes zu achten:

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Rechtzeitige Beratung

Es gibt den Spruch: Nach der eigenen Hofübernahme ist vor der eigenen Hofübergabe.
Auch wenn dieser Spruch etwas abgedroschen ist, so macht er deutlich, worauf es ankommt:
eine rechtzeitige Beschäftigung mit der Nachfolgeregelung.
Dabei sind Gespräche mit dem Übernehmer und auch den Geschwistern als weichende Erben wichtig.
Oftmals ist der erste Ansprechpartner der Steuerberater, der einen guten Einblick in die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse hat.
Weiter hilft auch der Notar, der alle Beteiligten neutral und ausgewogen über die rechtlichen Möglichkeiten einer Übergabe des Hofes nach der Höfeordnung berät.

Hofübergabe: Der passende Zeitpunkt

Den passenden Zeitpunkt zu finden, ist nicht immer leicht und immer individuell.
Auch gibt es oftmals Zwischenlösungen, wie die sogenannten gleitenden Betriebsübergaben, die sich im Einzelfall anbieten können.
So kann der Betrieb an den Übernehmer zunächst verpachtet werden, wobei dadurch die Hofübergabe nicht immer wieder weiter aufgeschoben werden sollte.
Die Verpachtung sollte von vornherein als zeitlich begrenzt geplant werden.

Nießbrauch vereinfacht den Verkauf des Hofes?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Hof bereits übergeben wird, der Übergeber sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehält.
Dadurch wird der Übernehmer schon Eigentümer des Hofes, die Bewirtschaftung selbst obliegt aber noch dem Übergeber.
Auch hier sollte dieses Nießbrauchsrecht zeitlich begrenzt werden, damit der Übernehmer auch später wirtschaftlich den Hof erhält.
Die Gefahr besteht auch hier, dass die wirkliche Übergabe nicht vollzogen wird und die Zwischenlösung als Lösung verbleibt.

Der Hof als Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Vorteile und Nachteile

Oftmals bewirtschaften der Übergeber und Übernehmer bereits gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Hof.
Dieses ist eine sinnvolle Möglichkeit, wenn denn beide gleichberechtigt handeln können und aneinander ergänzen und voneinander profitieren.
Doch auch die gemeinsame Bewirtschaftung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sollte als Zwischenstadium mit dem zeitlich festgelegten Ziel der Hofübergabe sein.

Genehmigung des Hofübergabe-Vertrages

Der Hofübergabe-Vertrag muss vom zuständigen Landwirtschaftsgericht genehmigt werden.
Die Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht ist ein Muss.
Ein Hofüberlassungsvertrag ist genehmigungsfähig, wenn sämtliche Gegenleistungen in der Addition nicht höher sind, als eine fiktive niedrige ortsübliche Pacht des übertragenen Hofes.

Welche Gegenleistungen sind üblich / möglich?

Gegenleistungen sind beispielsweise das Baraltenteil, unbare Altenteilsleistungen, Zins-und Tilgungsleistungen und Abfindungszahlungen (ggf. verteilt auf 10 Jahre) für weichende Erben.
Daraus folgt, dass das Baraltenteil, unbare Altenteilsleistungen, Zins- und Tilgungsleistungen und Abfindungszahlungen (ggf. verteilt auf 10 Jahre) kleiner sein müssen als die niedrige ortsübliche Pacht ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsgebäude. Etwaige Hege- und Pflegeleistungen bleiben dabei ingesamt unberücksichtigt.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Größe des Betriebes: 80 ha
Bewertung der Gegenleistungen
Ortsüblicher Pachtpreis pro ha: 400,00 €
Unbare Altenteilsleistungen:
z. B.: Strom, Brennstoffe, Wasser, Müll, Abwasser:
1.700,00 €/ Jahr
Pachteinnahmen bei unterstellter Fremdverpachtung pro Jahr:
80 ha x 400,00 € = 32.000,00 €/Jahr
Baraltenteil:
700,- €/Monat =
8.400,00 €/Jahr
Abgaben:
z. B.: Grundsteuer, Haftpflicht-, Feuer-, Sturmversicherung, sonstige Beiträge: 4.600,00 €/Jahr
Wert der Gegenleistungen: 14.700,00 €/JahrPachteinnahmen: 32.000,00 €/Jahr
Wert der Gegenleistungen < Pachteinnahmen: darum genehmigungsfähig

Der Wert der Gegenleistungen und damit der Belastungen liegt bei 14.700,00 €/Jahr.
Die Pachteinnahmen, die für den Betrieb erzielt werden könnten, liegen bei 32.000,00 €/ Jahr.
Die jährlichen Pachteinnahmen übersteigen somit deutlich den Wert der Gegenleistungen, so dass der Hofübergabevertrag genehmigungsfähig ist.
Wenn allerdings noch hohe Zins- und Tilgungsleistungen oder Abfindungszahlungen hinzukommen, die dann mit den anderen Gegenleistungen den Betrag von 32.000,00 € übersteigen, wäre der Hofübergabevertrag vor dem Landwirtschaftsgericht nicht genehmigungsfähig.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas