Nachfolge im Unternehmen– rechtzeitig planen
Die Nachfolge im Unternehmen ist für den Unternehmer ein Lebensabschnitt, der für ihn, seine Familie und das Unternehmen bedeutend ist.
Im Vordergrund für den Unternehmer steht zum einen seine eigene Versorgung und die seiner Angehörigen, für das Unternehmen selbst geht es um eine tragfähige Zukunft und den Erhalt der Arbeitsplätze.
Einen zentralen Punkt für eine gute Unternehmens-Nachfolge stellt die Wahl des geeigneten Nachfolgers dar.
Der geeignete Nachfolger kann aus dem Kreise der eigenen Kinder oder engen Angehörigen kommen oder aufgrund der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen aus dem eigenen Unternehmen oder aus einem fremden Unternehmen.
Je nachdem, welche Person als Nachfolger ausgewählt worden ist, richtet sich der Inhalt der erforderlichen Verträge.
Testament und Erbvertrag
Wenn der Nachfolger ein Abkömmling des Unternehmers ist, so müssen die erbrechtlichen Auswirkungen bedacht werden.
Der Notar wird –sofern vorhanden- das Testament oder den Erbvertrag prüfen, ebenso auch einen etwaigen Ehevertrag.
Weiter wird dann die Anpassung des Testaments oder des Erbvertrages erforderlich, um die Nachfolge des einen Kindes zu sichern und etwaige andere Kinder ebenfalls zu berücksichtigen.
Dabei ist zu erörtern, wer von den eigenen Kindern was von dem sonstigen Vermögen erhalten soll.
Sollte der Nachfolger im Falle eines plötzlichen Todes noch zu unerfahren oder zu jung sein, so ist es möglich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Je nach Zuordnung der Aufgabenkreise stellt der Testamentsvollstrecker sicher, dass die Regelungen im Testament auch entsprechend durchgeführt werden.
Wird daher die Erbfolge nicht durch Testament oder durch Erbvertrag individuell geregelt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, so erben diese alle gemeinsam das Unternehmen.
Eine Erbengemeinschaft, die ein Unternehmen erbt, ist in den wenigsten Fällen für das Unternehmen förderlich.
Meistens führen solche Konstellationen zu heftigen Erbschaftsstreitigkeiten, selbst wenn vorher kein Streit in der Familie herrschte.
Wichtig bei der Unternehmens-Nachfolge ist daher, dass eine Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse an dem Unternehmen durch eine (auch noch zerstrittene) Erbengemeinschaft vermieden wird.
Gesellschaftervertrag
Je nach Rechtsform des Unternehmens ist der Gesellschaftsvertrag anzupassen.
Je nach Gesellschaftervertrag[glossary] ist zu überprüfen, ob die vorgesehene [glossary]Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist.
Sollte dieses nicht der Fall sein, so müssen die entsprechenden Änderungen erfolgen.
Unternehmensübertragung zu Lebzeiten
Wenn die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten des Seniorchefs erfolgen soll, so werden die Unternehmensanteile ganz oder zunächst nur teilweise auf den Nachfolger übertragen.
Durch eine teilweise Übertragung wird der Nachfolger langsam an das Unternehmen herangeführt, ohne komplett alleine die Verantwortung zu tragen.
Der gleitende Übergang bietet daher sowohl für den Seniorchef als auch für den Nachfolger Vorteile.
Die Übertragung der Anteile am Unternehmen kann mit einer Gegenleistung versehen werden (durch einen Kaufpreis) oder ohne Gegenleistung (Schenkung).
Weiter ist zu regeln, ob und in welcher Höhe der Seniorchef an den zukünftigen Erlösen beteiligt werden soll /will.
Wenn sich der Nachfolger nicht bewährt, so kann sich der Seniorchef ggf. im Vertrag den Widerruf der Anteilsübertragung vorbehalten.
Bei lebzeitiger Übertragung kann bei entsprechender Gestaltung die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer verhindert oder vermindert werden.
Wird frühzeitig gehandelt, können die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden und das wiederholt alle zehn Jahre.
Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas