Unternehmer-Steuerrecht – eine gute Kombination?
Unternehmer haben mit dem Steuerrecht zu tun.
Das mögen sie lieben oder hassen, sie kommen am Unternehmer-Steuerrecht nicht vorbei.
Ob es nun Bereiche der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer sind, alle steuerrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden.
Selbst beim Grundstückskauf und Vorkaufsrecht spielt die Steuer, u. a. die Grunderwerbsteuer eine Rolle.
Gutachten, Einspruch und Klage
Manchmal entsteht auch in der laufenden Steuerberatung beim Steuerberater ein spezielles Problem zu einer Einzelfrage im Bereich des materiellen Steuerrechts.
In solchen Fällen ist eine umfangreiche Auswertung der zu dieser Frage erschienenen Literatur und Rechtsprechung erforderlich, damit diese Frage frühzeitig mit dem Finanzamt geklärt werden kann.
Sei es durch eine verbindliche Auskunft oder im Rahmen eines Einspruchs beim Finanzamt oder einer Klage vor dem Finanzgericht.
Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren
Wenn eine Betriebsprüfung ankündigt wird und aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung auf einmal ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder der Steuerverkürzung eingeleitet wird, stellt sich die Frage, welche Rechte dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zustehen.
Durch eine frühzeitige Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren können die Weichen richtig gestellt werden.
Der Strafrahmen für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Die Strafe bei einer Steuerhinterziehung hängt unter anderem davon ab, wie hoch der nachgewiesene Betrag der hinterzogenen Steuern ist.
Durchsuchung von Geschäftsräumen und Privaträumen
Bei der plötzlichen Durchsuchung von Geschäftsräumen und/oder Privaträumen ist das Wissen um das richtige Verhalten manchmal ausschlaggebend für den weiteren Verlauf der Durchsuchung und der Ermittlungen der Steuerfahndung.
Haftung von Geschäftsführern
Gerade als Geschäftsführer ist man auch im Steuerrecht gewissen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Wenn der Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und daher die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird, haftet nach § 69 AO mit seinem Privatvermögen.
Die Haftung nach § 69 AO umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Infolgedessen ergeht gegen den Geschäftsführer ein sogenannter Haftungsbescheid.
Als Rechtsmittel gegen diesen Haftungsbescheid stehen dem Geschäftsführer Einspruch und anschließend die Klage vor dem Finanzgericht zur Verfügung.