Erben und Vererben

Erben und Vererben

Das Thema Erben und Vererben gehört oftmals nicht zu den Themen, über die man sich gerne Gedanken macht. Aber nichts zum Thema Erben und Vererben zu regeln, ist meistens keine gute Lösung.

Wann brauche ich ein Testament?

In Deutschland ist bekanntlich alles gesetzlich zum Erben und Vererben geregelt.
Wenn man kein Testament gemacht hat, ist trotzdem geregelt, wer Erbe wird.
In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer gesetzlicher Erbe wird und wie hoch der gesetzliche Erbteil ist.
Um die Frage nach einem Testament zu beantworten, muss man daher wissen, wer überhaupt gesetzlicher Erbe wird.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge aufgebaut?

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die gesetzlichen Erben die näheren leiblichen Verwandten des Erblassers.
Die gesetzliche Erbfolge teilt die einzelnen Verwandten in Ordnungen ein. Die Ordnungen werden durchnummeriert:

1. Ordnung: seine Kinder
Dabei ist es egal, ob die Kinder des Erblassers ehelich, unehelich oder adoptiert sind.
Die Kinder erben alle zu gleichen Teilen.
Wenn ein Kind schon verstorben ist, dieses Kind aber bereits Kinder (Enkel des Erblassers) hat, treten diese Kinder an die Stelle des verstorbenen Kindes. Untereinander erben diese Kinder (die Enkel) dann zu gleichen Teilen.

Fall:
Der Erblasser ist nicht verheiratet und hat insgesamt 2 Kinder.
Ein Kind ist schon verstorben. Dieses Kind hat allerdings 2 Kinder (die Enkel des Erblassers) hat.
Die beiden Kinder des Erblasssers erben je ½. Das verstorbene Kind hätte auch ½ geerbt, diesen Anteil am Erbe teilen sich jetzt dessen Kinder (die Enkel des Erblassers): die beiden Enkel erben je ¼.

2. Ordnung: seine Eltern
Wenn ein Erblasser keine Kinder hat, erben die Eltern des Erblassers.
Der Vater des Erblassers erbt ½ und die Mutter erbt auch ½.
Oftmals sind jedoch die Eltern des Erblassers schon vor dem Erblasser gestorben. Wenn es also der Erblasser keine Kinder hat und auch die Eltern schon verstorben sind, dann erben die anderen Kinder der Eltern (also die Geschwister des Erblassers).

Fall:
Der Erblasserist nicht verheiratet und auch seine Eltern sind schon verstorben. Allerdings hat er noch zwei Geschwister, die dann zu je ½ Erbe werden.

3. Ordnung: seine Großeltern
Wenn weder aus der 1. Ordnung noch aus der 2. Ordnung Verwandte oder deren Abkömmlinge vorhanden sind, dann werden die Großeltern des Erblassers Erben. Wenn diese auch schon vor dem Erblasser verstorben sind, dann erben die sonstigen Kinder oder deren Kinder der Großeltern vom Erblasser.

Und was erbt der Ehepartner des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge?

Nach der gesetzlichen Erbfolge ist für den Ehepartner des Erblassers entscheidend, welche Verwandte neben dem Ehepartner noch leben. Wenn die Kinder des Erblassers noch leben, dann bekommt der Ehepartner zunächst nur ¼. Allerdings hört es hierbei nicht auf.

Was erben Partner ohne Ehevertrag?

Es ist daher ein Irrglaube, dass der Ehepartner ohne Testament Alleinerbe wird.
Der Güterstand entscheidet über das Erbe.
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben die Ehepartner in dem Güterstand, den das Gesetz vorgesehen hat.
Diesen Güterstand nennt man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wenn die Ehepartner also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann erhöht sich der Erbteil des übrig gebliebenen Ehepartners um ¼ auf insgesamt ½.
Daher erbt ein Ehegatte, der kein Testament hat und keinen besonderen Ehevertrag hat, neben seinen Kindern nur zur Hälfte!
Wenn die Ehepartner in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, dann erbt der Ehegatte neben einem Kind ½, neben 2 Kindern 1/3, neben 3 oder mehr Kindern ¼.
Wenn die Ehepartner in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben, dann erbt der Ehegatte neben einem Kind oder mehreren Kindern ¼.

Der Ehepartner wird nicht automatisch Alleinerbe.

Solange noch Kinder oder Eltern oder sogar Großeltern vorhanden sind, wird der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge nicht Alleinerbe.
Daher müssen die Ehegatten, wenn sie gegenseitig (zunächst) allein erben wollen, ein Testament errichten.

Ab welchem Alter kann jemand ein notarielles oder eigenhändiges Testament errichten?

Ein gültiges notarielles Testament kann man bereits ab dem 16. Geburtstag errichten.
Ein privatschriftliches Testament oder auch eigenhändiges Testament genannt, kann man ab dem 18. Geburtstag errichten.
Dieses privatschriftliche Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Was tut der Notar?

Ein notarielles Testament wird auch öffentliches Testament genannt und von einem Notar beurkundet.
Dazu fragt der Notar den Erblasser nach den Wünschen und Vorstellungen, wie er sein Vermögen verteilen möchte.
Dann zeigt der Notar Lösungsmöglichkeiten auf, wodurch diese Wünsche wirksam umgesetzt werden können.
Anschließend erstellt der Notar einen Entwurf des Testaments, den der Erblasser vor der Beurkundung erhält.
In dem Termin zur Beurkundung werden die letzten Fragen und Unsicherheiten beseitigt und ggf. Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen.
In einfachen Fällen können das Gespräch und die Beurkundung auch in einem Termin erfolgen.
Das Testament wird dann von dem Erblasser und anschließend von dem Notar unterzeichnet.

Wodurch wird ein Testament gültig?

Ein Testament auf dem Computer geschrieben, dann ausgedruckt und unterschrieben ist nicht wirksam! Ebenso kann man ein Testament nicht wirksam per Mail oder SMS verfassen.
Die Unterschrift muss den Text abschließen, so dass am Ende des Textes die Unterschrift erfolgen muss.
Die Unterschrift sollte am besten den vollen Vor- und Nachnamen enthalten.
Obwohl eine Orts- und Datumsangabe nicht erforderlich ist, sollten diese Angaben mit aufgenommen werden.
Wenn mehrere Testamente vorhanden sind, ist dadurch erkennbar, welches das gültige Testament ist.
Ehepartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, indem ein Ehepartner den Text schreibt und unterschreibt und der andere Ehepartner den Text auch unterschreibt.
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehepartner machen.
Unverheiratete Paare oder ein Elternteil allein mit Kind können kein gemeinschaftliches Testament machen. Dieses ist unwirksam.
Daher sollte man beim Erben und Vererben sich rechtzeitig erkundigen, damit dieser Fehler nicht passiert.

In welchen Fällen ist ein Testament sinnvoll?

Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge nicht diejenigen sein sollen, die der Erblasser sich als Erben wünscht.
Weiter ist ein Testament ratsam, wenn mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, so dass man durch verschiedene Gestaltungen die reibungslose Abwicklung des Nachlasses gewährleisten kann, so dass ein Erbschaftsstreit vermieden wird.

Ein Testament nur für die ältere Generation?

Nein, gerade auch für junge Leute oder junge Familien mit Kindern ist ein Testament sinnvoll.
So erben beispielsweise bei einem unverheirateten kinderlosen 18-Jährigen, dessen Eltern geschieden sind, beide Elternteile je zur Hälfte und befinden sich dabei zwangsweise in einer Erbengemeinschaft.
Selbst wenn der 18-Jährige kein Vermögen zum Vererben hat, so können die Miterben nur gemeinsam agieren, um den Nachlass abzuwickeln (Beerdigung, Bankkonten, Versicherungen).
Oftmals wird der damalige Streit der Geschiedenen dabei fortgeführt.

Testamente in jungen und in Patchwork-Familien

Auch bei jungen Familien mit Kindern stellt sich die Frage, wie es im Todesfall von einem oder beiden Ehepartner weiter gehen soll, beispielsweise, wer sich um die Kinder kümmert, wer erben soll, was mit dem Haus passiert.
Weiter bietet sich bei Eltern mit kleinen Kinder an, eine Testamentsvollstreckung in dem Testament anzuordnen.
Die Testamentsvollstreckung stellt dabei sicher, dass das Vermögen der Kinder im Sinne der verstorbenen Eltern bis zu einem bestimmten Alter verwaltet wird und im erforderlichen Umfang den Kindern zu ihrem Unterhalt und zu ihrer angemessenen Ausbildung zur Verfügung gestellt wird.
Wenn das Paar nicht verheiratet ist, erbt der eine Partner im Todesfall des anderen Partner nichts, sondern, sofern Kinder vorhanden sind, die Kinder, ansonsten nur die Eltern oder weiteren Verwandten des verstorbenen Partners.
Auch hier bietet sich ein Testament an, um den Partner mit den Kindern abzusichern.
Das gleiche gilt für Patchworkfamilien, die durch ein Testament[/glossary] sicherstellen können, dass bei Ableben eines oder beider Partner die Erbfolge festgelegt und den Bedürfnissen individuell angepasst ist.

Das notarielle Testament ist eindeutig und rechtlich wirksam

Damit das Erben und Vererben ohne böse Überraschungen erfolgt, ist auf rechtlich wirksame Formulierungen zu achten.
Der Erblasser kann bei einem notariellen Testament sicher sein, dass sein Vermögen so verteilt wird, wie er es sich vorgestellt hat.
Oftmals ist in privatschriftlichen Testamenten der Wille des Erblassers nicht eindeutig und klar formuliert, was dem Erblasser offensichtlich gar nicht bewusst war.
So werden beispielsweise die Begriffe wie Erbe und Vermächtnis nicht im richtigen Zusammenhang benutzt.
Durch diese unklaren Formulierungen kommt es häufig zum Streit zwischen den Hinterbliebenen.
Durch eindeutige und rechtlich abgesicherte wirksame Formulierungen in einem notariellen Testament lässt sich Erbschaftsstreit vermeiden.

Rechtliche Beratung

Hinzu kommt, dass der Notar den Erblasser rechtlich berät, was bei größeren Vermögen und komplizierten Familienverhältnissen wichtig ist.
Aber auch bei scheinbar unkomplizierten Familienverhältnissen ist rechtliche Beratung beim Erben und Vererben gut, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein „ungerechter“ Fall:
Die Ehepartner Peter und Helga haben zwei Kinder, Fritz und Karl.
Die Ehepartner machen ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, ein sogenanntes Berliner Testament:
„Wir, Peter und Helga setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Längstlebenden sind unsere Kinder Fritz und Karl je zur Hälfte.“
Es scheint auf den ersten Blick alles gut und eindeutig geregelt zu sein.
Peter stirbt nun. Alleinerbin ist Helga.
Die Kinder sind für diesen ersten Erbfall enterbt.
Fritz braucht aber Geld und macht seinen Pflichtteil gegenüber Helga geltend.
Was vielleicht moralisch anrüchig sein mag, aber rechtlich zulässig ist.
Helga kann diesen Pflichtteil nicht aus dem freien Vermögen bezahlen, so dass sie ihr Haus belasten muss, um Fritz seinen Pflichtteil zu zahlen.
In diesem Stadium wird der Familienfrieden schon gewisse Risse bekommen haben.
Die Jahre vergehen, Helga wird pflegebedürftig.
Karl kümmert sich um seine Mutter und pflegt sie im Elternhaus.
Fritz dagegen genießt das Leben und kümmert sich nicht um seine Mutter.
Helga möchte daher ihr Testament ändern und Karl zum Alleinerben einsetzen.
Helga kann aber ihren Sohn Karl nicht mehr zum Alleinerben einsetzen, da durch das Berliner Testament eine Bindungswirkung zugunsten von Fritz eingetreten ist.
Diese Bindungswirkung führt dazu, dass Helga das Testament nach dem Tode ihres Mannes nicht mehr ändern kann.
Es wird nämlich aufgrund einer gesetzlichen Vermutungsregel angenommen, dass der Ehemann Peter seine Frau Helga nur deswegen zur Alleinerbin eingesetzt hat (und dadurch seine Kinder Fritz und Karl zunächst enterbt hat), weil Helga die Kinder Fritz und Karl zu Schlusserben eingesetzt hat.
Helga kann daher das Testament nach dem Tode von Peter nicht mehr ändern.

Fazit: Die Bindungswirkung des Testaments hat Tücken!

Der Notar würde in einem Beratungsgespräch auf diese Bindungswirkung hinweisen und fragen, ob dieses tatsächlich in der Art gewünscht wird.
Es bestünde beispielsweise die Möglichkeit, einen Änderungsvorbehalt für den überlebenden Ehepartner aufzunehmen oder andere Gestaltungen zu wählen.
Weiter würde der Notar darauf hinweisen, dass bei dem Berliner Testament bei dem ersten Erbfall die steuerlichen Freibeträge für die Kinder nicht ausgenutzt werden, da sie nicht Erbe werden.
Das Vermögen sammelt sich beim überlebenden Ehepartner und erhöht sich damit.
Wenn der länger lebende Ehepartner verstirbt, kann es sein, dass der steuerliche Freibetrag der Kinder von je 400.000,- € überschritten wird und damit Erbschaftsteuer anfällt.
Hätten die Kinder bei dem Tode des erstversterbenden Elternteil schon etwas geerbt, hätten Sie ihren Freibetrag, der bei dem Tode eines jeden Elternteils 400.000,- € beträgt, schon nutzen können und damit Steuern sparen können.

Nachweis der Erbfolge

Das notarielle Testament hat eine besondere Beweiskraft, da es als öffentliche Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbnachweis erbringt.
Versicherungen und Banken sowie das Grundbuchamt verlangen als Erbnachweis ansonsten einen Erbschein.

Nachweis der Testierfähigkeit

Der Notar ist verpflichtet, vor der Beurkundung des Testaments zu prüfen, ob der Erblasser testierfähig ist.
So wird vermieden, dass ein Hinterbliebener, der mit dem Testament unzufrieden ist, einen Erbschaftsstreit anfängt und behauptet, der Erblasser sei nicht in der Lage gewesen, mit freiem Willen über die Verteilung seines Vermögens zu entscheiden.

Amtliche Verwahrung des Testaments

Das Testament wird beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und anschließend in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Dadurch kann der Erblasser sicher sein, dass nach seinem Ableben die Hinterbliebenen von dem Testament erfahren. Den
Ansonsten nützt selbst beim Erben und Vererben das beste Testament nichts, wenn es nicht gefunden wird.

Wie hoch sind die Kosten beim Notar für ein Testament?

Die Errichtung eines Testaments beim Notar richtet sich nach dem Vermögen, das man hat, abzüglich der Schulden.
Es werden allerdings die Schulden nur soweit abgezogen, dass die Hälfte des Vermögens immer noch bestehen bleibt.
Durch ein notarielles Testament spart der Erbe später die Beantragung eines Erbscheins, da das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll zusammen den Erbschein ersetzen.
Die Gebühren für den Erbschein sind dabei doppelt so hoch, wie die Gebühren eines notariellen Testaments.
In den Gebühren beim Notar ist die Beratung, der Entwurf des Testaments und die Beurkundung des Testaments enthalten.
Weiter liegt das notarielle Testament bereits vor, wohingegen das Warten auf den Erbschein ggf. lange dauern kann, wenn beispielsweise zwischen den Hinterbliebenen Streit besteht, wer Erbe geworden ist.
Somit spart das notarielle Testament dem Erben Geld, Zeit und Mühe.

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

In einem Erbvertrag legt der Erblasser seine Verfügungen vertraglich bindend gegenüber einer oder mehreren anderen Person fest.
Ein Erbvertrag kann auch zwischen Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Er kann auch von mehr als zwei Personen abgeschlossen werden.
Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.
Aufgrund dieser vertraglichen Bindungswirkung ist eine Änderung nur noch mit Zustimmung des Vertragspartners zulässig, soweit keine Rücktrittsrechte vorbehalten wurden.
Ein Erbvertrag ist häufig bei einer Unternehmensnachfolge sinnvoll:
die Tochter, die in dem väterlichen Unternehmen mitarbeitet und später das Unternehmen fortführen soll, erhält dadurch eine Absicherung, dass sie später auch das Unternehmen erhält.
Der Vater hat die Gewissheit, dass seine Tochter – noch zu seinen Lebzeiten – sich beruflich voll und ganz dem Unternehmen widmet.
In einem Testament dagegen bindet sich der Erblasser nicht gegenüber einer anderen Person, sondern erklärt nur seinen letzten Willen.

Wie kann man ein Testament ändern?

Der Erblasser kann zu jeder Zeit sein alleiniges Testament entweder widerrufen oder ändern.
Hat der Erblasser mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, so können die Ehepartner zu Lebzeiten gemeinsam das Testament widerrufen oder ändern.
Will nur ein Ehepartner das Testament widerrufen und der andere Ehepartner nicht, so ist das möglich, allerdings nur durch eine notarielle Beurkundung.
Wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist, ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments (beispielsweise Berliner Testament) grundsätzlich nicht mehr möglich.
Es sei denn, das Testament gestattet ausdrücklich solche Änderungen.

Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas