Wenn man mit Alkohol am Steuer erwischt wird, der Führerschein beschlagnahmt wurde, stellt sich meist die Frage: wann bekommme ich meinen Führerschein wieder?
Diese Frage hängt von mehreren Faktoren ab.
Zum einen, ob man das erste Mal mit Alkohol am Steuer auffällig geworden ist.
Zum anderen, wie hoch der Blutalkoholgehalt gewesen ist.
Daneben spielt weiter eine Rolle, ob es weitere Auffälligkeiten, wie eine Drogenfahrt oder einen Unfall gegeben hat.
Ist ein Autofahrer das erste Mal mit Alkohol am Steuer erwischt worden, ist der Führerschein insgesamt für ca. ein Jahr weg.
Weiter wird eine Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen verhängt.
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Netto-Einkommen des Betroffenen.
Wie berechnet sich die Frist beim Entzug des Führerscheins/Fahrerlaubnis?
Der Wunsch der meisten Betroffenen ist es, dass die Sache ohne Gerichtsverhandlung abläuft.
Dieses ist möglich durch einen sog. Strafbefehl.
Der Strafbefehl wird vom Gericht erlassen und dem Betroffenen zugestellt.
In dem Strafbefehlt ist geregelt, wie viele Monate ab Rechtskraft des Strafbefehls man keine Kraftfahrzeuge führen darf.
Oftmals vergeht allerdings von dem Erlass des Strafbefehls bis zur Zustellung einige Zeit.
Mitunter auch schon mal 2 Monate.
In Rechtskraft erwächst der Strafbefehl erst, wenn die Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist.
Bedeutet das jetzt, dass die 2 Monate und 2 Wochen nicht mitzählen und erst nach Ablauf die im Strafbefehl genannte Frist zu laufen beginnt?
Glücklicherweise nein!
Es kommt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls an und nicht erst auf dessen Zustellung.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Im Strafbefehl wird die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Betroffenen nicht vor Ablauf von 7 Monaten seit Rechtskraft die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen.
Der Strafbefehl wurde am 28.09.2018 erlassen. Zugestellt wurde der Strafbefehl erst am 12.11.2018. Die Rechtsmittelfrist endet am 26.11.2018.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf ab dem 29.04.2019 die Fahrerlaubnis wieder erteilen.
Verkürzung der Sperrfrist
Es ist weiter möglich, die Sperrfrist durch spezielle Kurse zu verkürzen.
Dieses bedarf allerdings der Zustimmung des Gerichtes/der Staatsanwaltschaft.
Ob eine Zustimmung erteilt wird, sollte man vorher abklären.
Die Kosten für solche Kurse liegen bei ca. 400,- € je nach Anbieter.