Alkohol am Steuer – ab welchem Promillewert strafbar?

Die Tage werden kürzer und kälter. Der Glühwein schmeckt besonders gut. Was passiert, wenn es doch ein Glühwein zu viel war?

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Junge Autofahrer bis zum 21. Geburtstag und Fahranfänger in der Probezeit müssen die 0,00-Promille-Grenze beim Autofahren beachten.

Ab 0,3 ‰ relative Fahruntüchtigkeit

Ab 0,3 ‰ liegt eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vor.
Dieser Wert kann schon durch das Trinken eines Glühweins oder Bieres erreicht werden.
Wenn noch Fahrfehler durch den Alkohol oder eine auffällige Fahrweise hinzukommen, liegt eine Trunkenheitsfahrt vor, die grundsätzlich zum Verlust der Fahrerlaubnis führt.
Weiter folgen eine Geldstrafe und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Ab 1,1 ‰  absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ist man absolut fahruntüchtig.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperrfrist von ca. 12 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt.
Hinzu kommen eine Geldstrafe, die in der Regel bei einem Nettomonatsgehalt liegt sowie eine Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.

Anordnung MPU

Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) anordnen.
Dieses ist ab 1,6 ‰ generell der Fall, kann aber auch schon bei deutlich niedrigeren Promillewerten angeordnet werden.
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung besagt nur, dass nach diesem Zeitablauf die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wieder erteilen darf.
Ordnet sie aber eine MPU an, so muss der Betroffene zur Wiedererteilung ein positives MPU-Gutachten vorlegen.
Von daher ist es sinnvoll, die Zeit der Sperrfrist zu nutzen, um sich für die MPU vorzubereiten.

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Selbst Radfahrer, die nicht einmal eine Fahrerlaubnis besitzen und auch keine erwerben wollen, können nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zulässigerweise zur Vorlage einer MPU aufgefordert werden, auch wenn sie erstmalig mit über 1,6 ‰ mit einem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs waren.

Polizeikontrolle – Schweigerecht nutzen

Wenn die Polizei einen mit Alkohol am Steuer anhält, so sollte der Betroffene von seinem gesetzlich vorgesehenen Schweigerecht Gebrauch machen.
Voreilig gemachte Ausführungen in einer solchen Situation zum Trinkverhalten, den dazu führenden Umstände und der Anzahl der alkoholischen Getränke sind in dieser Situation fehl am Platz.
Sie sollten – wenn überhaupt- erst im Verfahren nach erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erfolgen.

Auch wenn es abgedroschen klingt, ist es für einen selbst und die übrigen Verkehrsteilnehmer besser: keinen Alkohol am Steuer.

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