Gut abgesichert im Leben – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Was passiert wenn man einen Unfall oder eine Krankheit erleidet und dadurch keine Entscheidungen mehr treffen kann?
Die Annahme, dass dann der Ehepartner oder nahe Angehörige einfach so rechtlich wirksam für diese Person handeln können, ist falsch.
Gesetzlicher Betreuer – ein Schreckgespenst?
Stehen Entscheidungen über Operationen, künstliche Ernährung und maschinelle Beatmung an, so wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt.
Selbst das ab dem 01.07.2018 eingeführte Notfallrecht für die Vertretung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ermöglicht nur die Abstimmung mit den Ärzten und die Einwilligung in einen Eingriff im Notfall, bis ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.
Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht, am besten kombiniert mit einer Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung vermieden werden.
Nachteile der gesetzlichen Betreuung
Der Nachteil einer gesetzlichen Betreuung ist nicht nur, dass ein fremder Betreuer bestellt werden kann, sondern –selbst wenn ein naher Angehöriger zum Betreuer bestellt werden sollte-, der Betreuer der gerichtlichen Überprüfung durch das Betreuungsgericht unterliegt und den Rechenschaftspflichten nachzukommen hat.
Daher empfinden es nahe Angehörige, die zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden sind, oftmals als Einmischung in die familiären Angelegenheiten.
Darüber hinaus nehmen diese Rechenschaftspflichten zusätzliche Zeit in Anspruch.
Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht
Liegt dagegen eine Vorsorgevollmacht vor, kann der Bevollmächtigte rechtlich wirksam für den Vollmachtgeber handeln.
Die Vorsorgevollmacht ist als Generalvollmacht ausgestaltet.
Dadurch sind grundsätzlich alle Bereiche, zum einen die vermögensrechtlichen, zum anderen die persönlichen Angelegenheiten umfasst.
Auch die Bankvollmacht ist damit umfasst.
Nur höchstpersönliche Geschäfte, wie z. B. Heirat, sind von der Vollmacht (verständlicherweise) nicht umfasst.
Vorsorgevollmacht individuell ausgestaltet
Die Vorsorgevollmacht kann individuell nach Wunsch des Vollmachtgebers ausgestaltet werden.
Weiter ist es sinnvoll, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gilt (sogenannte transmortale Vollmacht).
Dadurch ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt, gerade wenn es auf seine Tätigkeit ankommt.
Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht sollte mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.
Durch die Patientenverfügung legt man für bestimmte Situationen fest, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn man in dieser bestimmten Situation nicht mehr seinen Willen äußern kann.
Patientenverfügung für bestimmte Situationen
So können beispielsweise Regelungen für Fälle von Demenz, Dialyse, künstliche Ernährung, Lungenversagen, maschinelle Beatmung, PEG, Schock, Gehirnschädigung und Schlaganfall getroffen werden.
Auch wenn man bereits an einer Krankheit leidet, beispielsweise an Krebs, ist es möglich, speziell dazu Regelungen zu treffen.
Die Patientenverfügung hält also den Willen fest, ob und wie man durch die Ärzte behandelt werden möchte.
Der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht ist dann zusätzlich das Sprachrohr, das dem Willen der Patientenverfügung bei den Ärzten Gehör verschafft und Ansprechpartner für die Ärzte.
Betreuungsverfügung als Rettungsanker
Weiter nimmt man in der Praxis noch zusätzlich zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine Betreuungsverfügung auf.
Dadurch ist gesichert, dass –sollte aus irgendwelchen Gründen Zweifel an der Vorsorgevollmacht bestehen, der Bevollmächtigte dann jedenfalls Betreuer wird.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung beim Notar?
Man kann eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und auch Betreuungsverfügung selbst erstellen.
Unabhängig davon, ob man inhaltlich die rechtlich richtigen Worte finden oder die Zusammenhänge richtig einschätzen kann, ist die Reichweite einer nicht notariell beglaubigten oder beurkundeten Vorsorgevollmacht eingeschränkt.
So braucht man beispielsweise bei Verfügungen über Grundstücke wie (Grundstückskauf, Überlassungsvertrag, Verschenken von Grundstücken) eine Vorsorgevollmacht, die von einem Notar beurkundet worden ist.
Ebenso sind Vertretungen in unternehmensbezogenen Angelegenheiten nicht möglich, wenn dazu eine Vollmacht dem Handelsregister in elektronischer Form einzureichen ist.
Weiter stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit desjenigen, der die Vorsorgevollmacht macht, rechtssicher fest.
Späterer Streit zwischen Angehörigen oder mit anderen Personen ist daher gleich im Kern der Einwand entzogen, der Vollmachtgeber sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen und daher sei die Vorsorgevollmacht gar nicht wirksam.
Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister
Die Vorsorgevollmacht sollte in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Dadurch ist gesichert, dass die Betreuungsgerichte, die den Betreuer bestellen würden, wissen, dass bereits eine Vorsorgevollmacht existiert und daher eine Betreuung nicht stattfinden braucht.
Alle Betreuungsgerichte fragen vor Bestellung eines Betreuers beim Zentralen Vorsorgeregister elektronisch an, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Die Eintragung in das Vorsorgeregister kann nach Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch den Notar erfolgen.
Die Kosten für die Registrierung belaufen sich je nach Ausgestaltung zwischen ca. 8,- bis 20,- € und fallen nur einmal an.
Wieviel kostet eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Notar?
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts-und Notarkostengesetz und dürfen vom Notar weder überschritten noch unterschritten werden.
Die Beratung, der Entwurf einer individuellen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sowie die anschließende Beurkundung sind in dieser Gebühr mit enthalten.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach der Höhe des Vermögens des Mandanten.
Schulden werden nicht abgezogen.
Beträgt das Vermögen 350.000,- €, so wird davon nur die Hälfte als Ausgangswert herangezogen, also 175.000,-€.
Für die zusätzliche Patientenverfügung und Betreuungsverfügung wird ein Wert von 5.000,- € hinzugerechnet.
Die Notargebühren betragen nach der Tabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes für das Beispiel 408,- €.
Hinzu kommen Schreibauslagen, Post-und Telekommunikationskosten, die sich im unteren zweistelligen Bereich bewegen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % und die oben erwähnte Gebühr für die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister (wenn dieses gewünscht ist).
Ihre Rechtsanwälitn und Notarin in Schenefeld
Julia Jonas
Weitere Einzelheiten finden Sie unter:
Die Aufgaben eines Notars
Sichere Vorsorge