Eine Erbschaft von der bislang unbekannten reichen Großtante ist meistens nur ein schöner Traum.
Die Realität sieht oftmals anders aus.
Wer durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament etwas erbt, erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch seine Schulden.
Schnelles Handeln notwendig
Daher muss der Erbe, sobald er von seiner Erbschaft erfährt, sich unmittelbar Gedanken machen, was er mit der Erbschaft macht.
Die Vorstellung, der Erbe müsse erst die Erbschaft annehmen, ist falsch.
Der Erbe wird mit dem Tode des Erblassers zunächst einmal Erbe, ob er will oder nicht.
Ein Annehmen oder ein Sich-einverstanden-Erklären mit der Erbschaft gibt es rechtlich gesehen nicht.
Wenn der Erbe also die Erbschaft annehmen will, braucht er dafür gar nichts weiter zu machen, da er bereits Erbe ist.
Frist zur Erbausschlagung nur 6 Wochen
Will er dagegen nicht Erbe sein, muss er in der Regel schnell handeln.
Nur innerhalb von sechs Wochen kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen.
Die Frist zur Ausschlagung beginnt, wenn der Erbe von dem Tod des Erblassers und den Umständen seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat.
So beginnt beispielsweise die Frist, wenn die Tochter bei einem Telefonat mit ihrem Bruder von dem Versterben des gemeinsamen Vaters erfährt.
Wenn der Erblasser zugunsten des Erben ein Testament oder einen Erbvertrag gemacht hat, beginnt die Frist, bevor das Nachlassgericht (Amtsgericht) es bekannt gegeben hat.
Die Frist zur Erbausschlagung kann sich in bestimmten Fällen um weitere sechs Monate verlängern, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (vor dem Tod) im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Daher kommt es auf die Einzelheiten der jeweiligen Situation an, ab wann die Frist zur Ausschlagung des Erbes zu laufen beginnt.
Teilweise Erbausschlagung nicht möglich
Eine Ausschlagung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Nachlass überschuldet ist und entsprechend der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hat.
Denn der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht entweder dort direkt zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (Beglaubigung) abgegeben werden.
Das Erbe kann immer nur insgesamt ausgeschlagen werden.
Der Erbe kann sich also nicht die Rosinen rauspicken und einzelne Gegenstände (wie das Aktienpaket und die goldene Uhr) nehmen, das sanierungsbedürftige Haus aber ablehnen.
Entweder alles oder gar nichts.
Wenn der Erbe sich bei Ausschlagung der Erbschaft geirrt hat, besteht auch noch die Möglichkeit, die Ausschlagung wieder anzufechten.
Die Anfechtungsfrist beträgt wiederum sechs Wochen, nachdem dem Erbe sein Irrtum bewusst wird oder hätte werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Aufgaben eines Notars
Erben und Vererben
Pfichtteil – Was ist das?