Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind wichtig.
Mit einer solchen Verfügung legt man fest, welche ärztlichen Behandlungen man in bestimmten Situationen möchte oder auch nicht.
Denn oftmals kann man in diesen Situationen nicht mehr selbst seinen Willen äußern, wie man behandelt werden möchte.
Dann sind die Ärzte verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen.
Dieses stellt eine Herausforderung für die Ärzte, aber auch für die Angehörigen da.
Mitunter sind auch die Angehörigen nicht einer Meinung, wie der Patient in der Situation selbst entschieden hätte.
Schon um diese Last von den Angehörigen zu nehmen, ist eine Patientenverfügung Gold wert.
Patientenverfügung bei Corona?
Es müssen in der Patientenverfügung genau die Situationen beschrieben werden, für die sie gelten soll.
So heißt es daher u.a. zutreffend:
„ Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, dann….“Eine Erkrankung mit Covid-19 ist eine akute Erkrankung.
Eine Beatmung findet also auch grundsätzlich bei einer Corona-Erkrankung statt.
Es ist leider nicht ausgeschlossen, dass es auch bei einer Erkrankung mit Covid-19 zu einem derart schweren Verlauf kommen kann, dass dann die Patientenverfügung greift.
Dieses wäre bei jeder anderen schweren Erkrankung ebenfalls der Fall.
Insoweit gibt es grundsätzlich auch bei einer Erkrankung durch Covid-19 hinsichtlich der Patientenverfügung keine Besonderheiten.
Kombination mit Vorsorgevollmacht
Weiter ist es empfehlenswert, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Mit einer Vorsorgevollmacht wählt man diejenige Person aus, die für einen handeln soll, wenn man selbst nicht mehr handeln kann oder will.
Hat man keine Vorsorgevollmacht und ist geschäftsunfähig, so wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. Ob man das möchte oder nicht.
Eine Vorsorgevollmacht sollte ebenso wie die Patientenverfügung schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.
Eine Vorsorgevollmacht bei einem Notar ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten haben soll.
Dieses umfasst insbesondere auch die Möglichkeit, im Falle eines Pflegeheim-Aufenthaltes, das Haus zu verkaufen.
Ansonsten müsste dieser Verkauf durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung und auch die Vorsorgevollmacht selbst beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren.
Dieses sollte man auf jeden Fall nutzen.