Das Sprachrohr im Notfall: der Bevollmächtigte
Der Vollmachtgeber bestimmt in seiner Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten, der dann für den Vollmachtgeber spricht und handelt, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist.
Der Bevollmächtigte unterliegt (anders als der Betreuer) grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Betreuungsgericht, so dass zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein Vertrauensverhältnis bestehen sollte.