Auflassungsvormerkung

Sicherung des Hauskaufs – durch Auflassungsvormerkung

Beim Hauskauf reserviert die Auflassungsvormerkung für den Käufer das Grundstück, bis das Grundstück schließlich in das Eigentum des Käufers übergeht.
Selbst wenn der Verkäufer das gleiche Grundstück ein zweites Mal verkaufen sollte, so verhindert die Auflassungsvormerkung, dass der zweite Käufer Eigentümer wird.
Daher wird der Notar regelmäßig in einem Immobilienkauf-Vertrag eine Auflassungsvormerkung mit aufnehmen.
In Abteilung II des Grundbuchs wird die Vormerkung eingetragen.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien