Sorgerecht

Gemeinsam oder allein?

Das Sorgerecht steht verheirateten Eltern grundsätzlich gemeinsam zu.
Wer das Sorgerecht hat, kann entscheiden, wo das Kind wohnt, auf welche Schule es geht und was es sonst so machen soll oder nicht.
Sind die Eltern nicht verheiratet, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu.
Der leibliche Vater ist nicht automatisch sorgeberechtigt.
Weitere Informationen unter: Sorgerechtserklärung

steuerlichen Freibeträge

Die steuerlichen Freibeträge – unter geschickter Ausnutzung Steuern sparen

Sobald man überlegt, seinem Kind zu Lebzeiten eine Immobilie zu übertragen, sollte ein Augenmerk auf die Schenkungsteuer gerichtet werden.
Das Gesetz sieht für Schenkungen jedes Elternteils an das Kind einen Freibetrag von je 400.000,- € vor. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden hinsichtlich ihres Wertes zusammengerechnet.
Daraus folgt, dass der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre wieder von neuem genutzt werden kann.
Wird bei einer Eigentumsübertragung noch ein Nießbrauch vereinbart, so wird der Wert des Nießbrauchs abgezogen, so dass nicht der volle Wert der Immobilie herangezogen wird.

Weitere Informationen finden Sie dazu unter:
Immobilien
Erben und Vererben
Schenken zu Lebzeiten

Teileigentum

Teileigentum ist ganzes Eigentum

Unter Teileigentum vesteht man das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum umfasst z. B. Laden-, Büro-, Praxis- oder Kellerräume.
Auch wenn es Teileigentum heißt, erwirbt der Eigentümer vollständig daran sein Eigentum.

Weitere Informationen finden Sie dazu unter: Immobilien

Teilungserklärung

Teilungserklärung ist wichtig!

Mit einer Teilungserklärung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks, dass er das Eigentum an seinem Grundstück in einzelne Miteigentumsanteile aufteilt, welche mit Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung und/oder mit Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werden.

Weitere Informationen finden Sie dazu unter: Immobilien

Testament

Ein Testament kann glücklich oder unglücklich machen

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der der Erblasser festlegt, was mit seinem Vermögen nach dem Tod passieren soll, d. h. welche Person Erbe werden soll.
Der Notar berät den Erblasser, ob ein eigenhändiges oder notarielles Testament, ein gemeinschaftliches oder Berliner Testament oder ein Erbvertrag für seine Wünsche am sinnvollsten ist.
Gute Planung verhindert einen Erbschaftsstreit.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Erben und Vererben

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung – sorgt für Ruhe und Ordnung

Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag anordnen, dass eine Person seinen letzten Willen so ausführen soll, wie der Erblasser es darin vermerkt hat.
Eine solche Testamentsvollstreckung ist insbesondere sinnvoll, wenn die Erben noch minderjährig sind oder wenn der Erblasser Streit zwischen den Miterben befürchtet.

testierfähig

Testament oder Erbvertrag machen – testierfähig sein

Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag machen möchte, so muss er wissen, was er macht.
Er muss sich ein klares Urteil darüber bilden können, welche Tragweite seine Verfügungen haben.
Die Testierfähigkeit des Erblassers prüft der Notar vor der Beurkundung von Amts wegen und vermerkt sie in der Urkunde.
Daher kann der Erblasser vor dem Notar ein notarielles Testament errichten, damit später gar nicht erst Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufkommen.

Testierfähigkeit

Oma war doch schon tüddelig! Was es mit der Testierfähigkeit auf sich hat

Wer testierfähig ist, kann ein Testament rechtswirksam errichten, ändern oder aufheben.
Derjenige, der ein Testament errichtet, muss verstehen, welche Folgen sich aus seinem Testament ergeben.
Testierfähig sind grundsätzlich volljährige Personen, die die Tragweite und Folgen ihres Testaments erkennen.
Entscheidend ist für diese Beurteilung der Zeitpunkt, wann das Testament errichtet wurde.