Wohnungsrecht – im Alter abgesichert
Das Wohnungsrecht berechtigt dazu, in der Immobilie wohnen zu bleiben, auch wenn man nicht mehr Eigentum daran hat.
Das Recht wird im Grundbuch in Abteilung II abgesichert.
Das Wohnungsrecht berechtigt dazu, in der Immobilie wohnen zu bleiben, auch wenn man nicht mehr Eigentum daran hat.
Das Recht wird im Grundbuch in Abteilung II abgesichert.
Wenn ein Wohnungsrecht für eine Person vereinbart worden ist, stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Person dauerhaft ins Heim muss.
Grundsätzlich würde das Wohnungsrecht bestehen bleiben, so dass man im Vorwege bereits regeln sollte, was in diesem Fall mit dem Wohnungsrecht geschehen soll.Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Schenken zu Lebzeiten
In das Zentrale Vorsorgeregister können alle Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen registriert werden, damit sie im Ernstfall gefunden werden.
Die Gerichte fragen vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung das Zentrale Vorsorgeregister ab, ob eine Vorsorgevollmacht etc. besteht, so dass dann eine gesetzliche Betreuung entbehrlich wird.
Unter Zugewinn versteht man den Zuwachs bei dem Vermögen eines jeden Ehepartners.
Je nachdem, wer von den Ehepartnern mehr Vermögen bei Scheidung der Ehe hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten zahlen.Weitere Informationen finden Sie unter: Ehe & Scheidung
Der Zugewinnausgleich findet im Falle einer Scheidung statt, wenn die Ehepartner in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (der Normalfall!) und keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Weitere Informationen finden Sie unter: Ehe & Scheidung
Mit der Heirat treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.
Danach bleibt das vorhandene und das kommende Vermögen eines jeden Ehepartners bei ihm.
Der andere Ehepartner ist an dem Vermögen und auch an den Schulden des andere Ehepartners nicht beteiligt.
Im Falle einer Scheidung findet dann der sogenannte Zugewinnausgleich statt.Weitere Informationen finden Sie unter: Ehe & Scheidung
Mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel in einem Immobilienkauf-Vertrag hat der Schuldner durch notarielle Beurkundung erklärt, dass er sich wegen einer Forderung des Gläubigers sofort der Zwangsvollstreckung unterwirft.