Abfindung

Abfindung für Verzicht

Weichende Erben erhalten von dem Hofübernehmer im Rahmen einer Hofüberlassung eine Abfindung.
Diese Abfindung berechnet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in der Höfeordnung.
Von den Vorgaben kann jedoch nach oben oder auch nach unten abgewichen werden.
Aber auch Erben, die nicht der Höfeordnung unterliegen, erhalten oftmals eine Abfindung dafür, dass sie auf einen Teil ihres Erbes verzichten.

Weiter Informationen dazu finden Sie hier: Landwirte

Abkömmlinge

Abkömmlinge – oder der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

Unter Abkömmlinge versteht man die Nachkommen des Erblassers.
Dazu zählen die Kinder und Kindeskinder (wie Enkel, Urenkel).

Abschriftsbeglaubigung

Original und Kopie stimmen bei der Abschriftsbeglaubigung überein!

Bei einer Abschriftsbelaubigung bestätigt der Notar durch einen Vermerk, dass diese Kopie mit dem  vorgelegten Original (oder der vorgelegten Kopie) übereinstimmt.
Den Inhalt des Originals oder der Kopie prüft dabei der Notar nicht.
Oftmals benötigt man eine Abschriftsbeglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde oder zur Anmeldung bei einer staatlichen Prüfung.
Die Abschriftsbeglaubigung ist von der Unterschriftsbeglaubigung und von der Beurkundung zu unterscheiden.

amtliche Verwahrung

Testament sicher hinterlegen – durch amtliche Verwahrung

Durch amtliche Verwahrung kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Testament oder Erbvertrag nicht vernichtet oder zurückgehalten wird.
Dadurch kann der Erblasser sicher sein, dass nach seinem Tod alles so durchgeführt wird, wie er es vorgesehen hat.
Die amtliche Verwahrung erfolgt beim Amtsgericht am Wohnort des Erblassers.

Anwesende

Anwesenheit vor dem Notar notwendig

Unter Anwesende (oder Erschienene oder Parteien) versteht man die Kunden des Notars.
Bei Beurkundungen ist in der Regel die persönliche Anwesenheit der jeweiligen Person vor dem Notar erforderlich.

Auflassung

Übertragung von Eigentum – Auflassung erforderlich

Auflasssung bezeichnet die Einigung zwischen zwei Parteien, dass das Eigentum an dem Grundstück von der einen Person auf die andere Person übergehen soll.
Die eine Person gibt ihr Grundstück auf und lässt es los.
Diese Einigung ist vor dem Notar zu erklären und erfolgt durch eine Beurkundung beispielsweise im Rahmen des Grundstücks-Kaufvertrages.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien

Auflassungsvormerkung

Sicherung des Hauskaufs – durch Auflassungsvormerkung

Beim Hauskauf reserviert die Auflassungsvormerkung für den Käufer das Grundstück, bis das Grundstück schließlich in das Eigentum des Käufers übergeht.
Selbst wenn der Verkäufer das gleiche Grundstück ein zweites Mal verkaufen sollte, so verhindert die Auflassungsvormerkung, dass der zweite Käufer Eigentümer wird.
Daher wird der Notar regelmäßig in einem Immobilienkauf-Vertrag eine Auflassungsvormerkung mit aufnehmen.
In Abteilung II des Grundbuchs wird die Vormerkung eingetragen.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien

Aufspaltung

Aufspaltung eines Unternehmens – nach dem Umwandlungsgesetz

Die Aufspaltung eines Unternehmens ist in § 123 Umwandlungsgesetz gesetzlich definiert.
Eine Aufspaltung liegt beispielsweise vor, wenn die A-GmbH in die B-GmbH und in die C-GmbH aufgeteilt wird.
Danach existiert nicht mehr die A-GmbH, sondern nur noch die B-GmbH und C-GmbH.
Die Gesellschafter der ehemaligen A-GmbH erhalten bei der Aufspaltung dann Anteile an der B-GmbH und C-GmbH.