Dienstpflicht

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit – Dienstpflicht des Notars

Der Notar hat als Träger eines öffentlichen Amtes seine Dienstpflichten zu beachten, die u. a. im Beurkundungsgesetz, in der Bundesnotarordnung und in den Richtlinien der Bundesnotarkammer festgelegt sind.

Drogenfahrt

Drogenfahrt? Rechte kennen!

Wenn einem Autofahrer aufgrund einer Drogenfahrt droht, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, so ist zu unterscheiden, ob harte oder weiche Drogen nachgewiesen wurden.
Danach richtet sich die weitere Verteidigung.

eigenhändiges Testament

Kann man ein eigenhändiges Testament auf dem Bierdeckel schreiben?

Ja, denn ein eigenhändiges Testament muss nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um wirksam zu sein.
Eine Orts- oder Zeitangabe ist nicht zwingend erforderlich, aber aus Beweisgründen sinnvoll.
Allerdings beginnen Angehörige wegen der äußeren Form bei einem eigenhändigen Testament oftmals gern einen Erbschaftsstreit mit dem Hinweis, dass der Erblasser keine Testierfähigkeit besaß oder dieses Testament nicht ernsthaft errichten wollte.

Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung fallen die wichtigen Entscheidungen!

In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Es wird z. B. über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters, den Wirtschaftsplan oder bauliche Maßnahmen entschieden.
Die Eigentümerversammlung wird einmal im Jahr einberufen.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien

Eigentumsübergang

Eigentumsübergang – reibungslos durch sichere Verträge

Der Eigentumsübergang an einem Grundstück umfasst zum einen die Einigung an dem Grundstücksübergang von Verkäufer auf Käufer (Auflassung) und zum anderen die Eintragung des Namens des Käufers im Grundbuch und gleichzeitiger Namenslöschung des Verkäufers.
In einem Grundstücks-Kaufvertrag regelt der Notar genau die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien

Eigentumsverschaffungsvormerkung

Eigentumsverschaffungsvormerkung – führt zur Sicherheit beim Grundstückskauf

Die Eigentumsvormerkung oder Auflassungsvormerkung sichert für den Käufer beim Immobilienkauf bzw. beim Grundstückskauf das Grundstück für den Käufer.
Zeitliche spätere Veräußerungen oder Belastungen werden durch die Vormerkung nicht mehr ohne Einwilligung des Käufers wirksam, so dass der Eigentumsübergang auf den Käufer gewährleistet wird.
Der Notar wird regelmäßig in fast allen Fällen eines Immobilienkaufs eine Eigentumsverschaffungsvormerkung mit in den Grundstücks-Kaufvertrag aufnehmen.
Die Eigentumsverschaffungsvormerkung (Auflassungsvormerkung) wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien